STADTELTERNRAT FÜR KINDERTAGESEINRICHTUNGEN IN HERNE

SATZUNG *

Präambel

Mit der ständig wachsenden Berufstätigkeit außerhalb des Familienhaushaltes und der zunehmenden Zahl alleinerziehender Eltern sowie der steigenden Anzahl von Einzelkindern ist - auch in unserer Stadt - der Bedarf an pädagogisch betreuten Kindergartenplätzen stetig gestiegen. Die Nachfrage ist größer als das Angebot. Der Stadtelternrat tritt für die Vertretung der Interessen Herner Kinder und deren Eltern ein, um ein den Elternwünschen entsprechendes Angebot an Betreuungsplätzen für Kinder in Herne zu schaffen.

§ 1    Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Stadtelternrat für Kindertageseinrichtungen in Herne". Der Verein hat seinen Sitz in Herne.

§ 2    Zweck und Ziele
Die Aufgaben des Stadtelternrates ergeben sich aus dem verfassungsrechtlich garantierten Recht der Eltern und Erziehungsberechtigten, die Erziehung ihres/ihrer Kinde(s)r und deren Interessen zu gestalten und zu vertreten. Zweck des Vereins ist es, Eltern und Erziehungsberechtigten von Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder bei ihrer Arbeit und allen Fragen im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder zu beraten und zu unterstützen. Eine juristische Vertretung ist ausgeschlossen. Im Rahmen der Zweckbestimmung erfüllt der Verein folgende Aufgaben:

(1.)    Weckung und Förderung des Verständnisses der Eltern für alle Fragen der Erziehung in Tageseinrichtungen für Kinder; eingeschlossen sind Fragen des Übergangs an die Grundschulen.

(2.)    Der Verein fördert die ideellen und materiellen Interessen der Kinder und Eltern, die in Herne einen Kinderbetreuungsplatz haben oder benötigen. Er versteht sich als deren Interessenvertretung gegenüber der Kommune, dem Land und freien Trägern.

(3.)    Er gibt sich eine Satzung und ein von den jeweils aktuellen Rahmenbedingungen abhängiges jährliches Arbeitsprogramm.

(4.)    Der Stadtelternrat bemüht sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Organisationen der pädagogisch Beschäftigten in Tageseinrichtungen für Kinder sowie mit den Trägern von Tageseinrichtungen für Kinder.

(5.)    Der Stadtelternrat wirkt durch Vorschläge mit bei der Planung von Kindergarten- und Kinderbetreuungsplätzen. Zu diesem Zweck führt der Verein neben Mitgliederversammlungen auch Informationsveranstaltungen - auch in Koordination mit anderen Verbänden, Vereinen oder Gemeinschaften - durch.

(6.)    Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig und ungebunden. Er ist Mitglied im Landeselternrat und entsendet regelmäßig mindestens einen Vertreter in dessen Sitzungen.

(7:)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(8.)    Der Verein kann nicht selbst Träger von Einrichtungen werden, auf deren Interesse der Vereinszweck ausgerichtet ist.

§ 3    Mitgliedschaft
(1.)    Alle Elternräte evangelischer, katholischer, freier und städtischer Kindertageseinrichtungen in Herne sind automatisches Mitglied des Stadtelternrates für Kindertageseinrichtungen in Herne und mit einer Stimme auf der Mitgliederversammlung vertreten.
Mitglieder im Stadtelternrat können natürliche, voll geschäftsfähige und juristische Personen werden, die für die in § 2 genannten Ziele des Vereins eintreten. Umwandlungen sind möglich.

(2.)    Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3.)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird grundsätzlich mit dem Datum der Austrittserklärung wirksam. Der Ausschluß wird von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit entschieden. Ein Mitglied gilt grundsätzlich als ausgeschlossen, wenn ein Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres entrichtet wurde. Ein Mitglied ist überdies ausgeschlossen, wenn es die volle Geschäftsfähigkeit verliert.

(4.)    Ein Mitglied wird ausgeschlossen,
          - wenn es den Interessen des Vereins zuwider handelt.
          - wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.

$ 4    Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag; seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 5    Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
         a) der Vorstand
         b) die Mitgliederversammlung.

§ 6    Der Vorstand
(1.)    Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem/der Sprecher/in, dem/der Kassierer/in und mindestens zwei Beisitzern. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vereins gemeinschaftlich vertreten.

(2.)   Jugendhilfeausschuss-Vertreter werden aus dem Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen in keinem Dienstverhältnis mit dem Jugendamt der Stadt Herne stehen, bzw. in keinem Arbeitsverhältnis stehen, das einen Interessenkonflikt mit ihrem Arbeitgeber (z.B. Träger von Kindertageseinrichtungen) und dem Stadtelternrat beinhaltet.

(3.)    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der auf der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse und Vereinbarungen. Er wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Seine Amtszeit beträgt ein Geschäftsjahr.

§ 7    Die Mitgliederversammlung
(1.)    Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Sprecher/in mindestens einmal jährlich einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder drei Vertreter des Vorstandes dies schriftlich verlangen. Eine Mitgliederversammlung muß im laufenden Geschäftsjahr bis zum 30. Oktober abgehalten werden.

(2.)    Die Einladungen dazu ergehen schriftlich mit mindestens zwei Wochen Frist unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Über die Tagesordnungspunkte, die Grundfragen des Vereinszwecks betreffen, sollen die Mitglieder so rechtzeitig informiert werden, daß die Gelegenheit besteht, diese Fragen im Rahmen von Elternratssitzungen in den Tageseinrichtungen zu beraten.

(3.)    Ist zu der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß eingeladen worden, so können Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist - nach Beratung zum Thema - eine erneute Abstimmung erforderlich. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen sind möglich. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen mindestens der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4.)    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
          a) Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer/innen.
          b) Wahl der Vertreter/innen für den Jugendhilfeausschuss unter Berücksichtigung § 6 Abs. 2
          c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Kassenberichtes
          d) Beschlußfassung über:
               - Standpunkte, Maßnahmen und Aktionen
               - Beitrittserklärungen
               - Ausschlüsse
               - Satzungsänderungen
               - Auflösung des Vereins.

(5.)    Bei den Sitzungen der Mitgliederversammlung(en) werden durch einen zuvor bestimmten Protokollführer Niederschriften erstellt, die zumindest die Zeit und den Ort der Sitzung, eine Anwesenheitsliste sowie die Beschlüsse enthalten. Jedes Mitglied hat das Recht, die Niederschriften, nach vorheriger Anmeldung, einzusehen.

§ 8    Ausschüsse
Für besondere Aufgaben oder einzelne Aufgabengebiete kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen. Die Mitgliedschaft in einem solchen Ausschuß wird durch entsprechende Erklärung und Mitarbeit im Ausschuß erworben; sie endet mit einer Austrittserklärung oder der Beendigung der Mitarbeit.

§ 9    Satzungsänderung
Jedes Mitglied hat das Recht, Satzungsänderungen zu beantragen. Der Antrag ist schriftlich mit Begründung beim Vorstand einzureichen.

§ 10  Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das "Kindergartenjahr" (01.08 bis 31.07.). Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind für diesen Zeitpunkt von zwei gewählten Kassenprüfer/innen zu prüfen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 11  Haftung des Vereins
Die Haftung des Vereins erfolgt gem. § 31 BGB.

§ 12  Auflösung des Vereins
(1.)    Der Verein kann nur durch 2/3 Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2.)    Zur Abwicklung der Auflösung werden drei Mitglieder gewählt. Das noch verbleibende Vermögen fällt an die "Deutsche Kinderkrebshilfe".



* Die Satzung ist so verabschiedet worden; der Verein ist  jedoch nicht eingetragen.
Satzungsänderungen vom 29.10.1997 und 30.03.2000
Stand: 30.03.2000

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