STADTELTERNRAT FÜR
KINDERTAGESEINRICHTUNGEN IN HERNE
SATZUNG * Präambel Mit der ständig wachsenden Berufstätigkeit außerhalb des Familienhaushaltes und der zunehmenden Zahl alleinerziehender Eltern sowie der steigenden Anzahl von Einzelkindern ist - auch in unserer Stadt - der Bedarf an pädagogisch betreuten Kindergartenplätzen stetig gestiegen. Die Nachfrage ist größer als das Angebot. Der Stadtelternrat tritt für die Vertretung der Interessen Herner Kinder und deren Eltern ein, um ein den Elternwünschen entsprechendes Angebot an Betreuungsplätzen für Kinder in Herne zu schaffen. § 1
Name und Sitz des Vereins
§ 2
Zweck und Ziele
(1.) Weckung und Förderung des Verständnisses der Eltern für alle Fragen der Erziehung in Tageseinrichtungen für Kinder; eingeschlossen sind Fragen des Übergangs an die Grundschulen. (2.) Der Verein fördert die ideellen und materiellen Interessen der Kinder und Eltern, die in Herne einen Kinderbetreuungsplatz haben oder benötigen. Er versteht sich als deren Interessenvertretung gegenüber der Kommune, dem Land und freien Trägern. (3.) Er gibt sich eine Satzung und ein von den jeweils aktuellen Rahmenbedingungen abhängiges jährliches Arbeitsprogramm. (4.) Der Stadtelternrat bemüht sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Organisationen der pädagogisch Beschäftigten in Tageseinrichtungen für Kinder sowie mit den Trägern von Tageseinrichtungen für Kinder. (5.) Der Stadtelternrat wirkt durch Vorschläge mit bei der Planung von Kindergarten- und Kinderbetreuungsplätzen. Zu diesem Zweck führt der Verein neben Mitgliederversammlungen auch Informationsveranstaltungen - auch in Koordination mit anderen Verbänden, Vereinen oder Gemeinschaften - durch. (6.) Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig und ungebunden. Er ist Mitglied im Landeselternrat und entsendet regelmäßig mindestens einen Vertreter in dessen Sitzungen. (7:) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. (8.) Der Verein kann nicht selbst Träger von Einrichtungen werden, auf deren Interesse der Vereinszweck ausgerichtet ist. § 3
Mitgliedschaft
(2.) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. (3.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird grundsätzlich mit dem Datum der Austrittserklärung wirksam. Der Ausschluß wird von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit entschieden. Ein Mitglied gilt grundsätzlich als ausgeschlossen, wenn ein Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres entrichtet wurde. Ein Mitglied ist überdies ausgeschlossen, wenn es die volle Geschäftsfähigkeit verliert. (4.) Ein
Mitglied wird ausgeschlossen,
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Mitgliedsbeitrag
§ 5
Organe des Vereins
§ 6
Der Vorstand
(2.) Jugendhilfeausschuss-Vertreter werden aus dem Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen in keinem Dienstverhältnis mit dem Jugendamt der Stadt Herne stehen, bzw. in keinem Arbeitsverhältnis stehen, das einen Interessenkonflikt mit ihrem Arbeitgeber (z.B. Träger von Kindertageseinrichtungen) und dem Stadtelternrat beinhaltet. (3.) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der auf der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse und Vereinbarungen. Er wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Seine Amtszeit beträgt ein Geschäftsjahr. § 7
Die Mitgliederversammlung
(2.) Die Einladungen dazu ergehen schriftlich mit mindestens zwei Wochen Frist unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Über die Tagesordnungspunkte, die Grundfragen des Vereinszwecks betreffen, sollen die Mitglieder so rechtzeitig informiert werden, daß die Gelegenheit besteht, diese Fragen im Rahmen von Elternratssitzungen in den Tageseinrichtungen zu beraten. (3.) Ist zu der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß eingeladen worden, so können Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist - nach Beratung zum Thema - eine erneute Abstimmung erforderlich. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen sind möglich. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen mindestens der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (4.) Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(5.) Bei den Sitzungen der Mitgliederversammlung(en) werden durch einen zuvor bestimmten Protokollführer Niederschriften erstellt, die zumindest die Zeit und den Ort der Sitzung, eine Anwesenheitsliste sowie die Beschlüsse enthalten. Jedes Mitglied hat das Recht, die Niederschriften, nach vorheriger Anmeldung, einzusehen. § 8
Ausschüsse
§ 9
Satzungsänderung
§ 10 Geschäftsjahr
§ 11 Haftung
des Vereins
§ 12 Auflösung
des Vereins
(2.) Zur
Abwicklung der Auflösung werden drei Mitglieder gewählt. Das
noch verbleibende Vermögen fällt an die "Deutsche Kinderkrebshilfe".
* Die Satzung ist so verabschiedet worden; der Verein ist jedoch nicht eingetragen. Satzungsänderungen vom 29.10.1997 und 30.03.2000 Stand: 30.03.2000 |