Geschäftsordnung


1. Grundlagen und Zweck


1.1 Der Jugendamtselternbeirat (JAEB) Leverkusen ist ein Gremium, das gemäß Kinderbildungsgesetz des Landes NRW (KiBiz) §9 gewählt wird.

1.2 Der JAEB Leverkusen hat seinen Sitz in Leverkusen.

1.3 Der JAEB ist überparteilich, überkonfessionell und unabhängig. Er ist an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

1.4 Aufgabe des JAEB ist es in Zusammenarbeit mit den Eltervertretungen alle Fragen, welche die Mitwirkung der Eltern in Tageseinrichtungen für Kinder betreffen, zu erörtern, sowie für gegenseitige Unterrichtung und Erfahrungsaustausch zwischen seinen Mitgliedern zu sorgen. Der JAEB strebt an, die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten in den Tageseinrichtungen für Kinder zu fördern. Der JAEB hält im Rahmen seiner übergreifenden Aufgaben enge Kontakte zu den Trägern der Tageseinrichtungen, den zuständigen Behörden, Institutionen und Verbänden um die Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Tageseinrichtungen zu fördern. In Übereinstimmung mit Artikel 6 des Grundgesetzes sollen die Rechte der Eltern bei den die Tageseinrichtungen für Kinder berührenden Entscheidungen gewahrt werden.

1.5 Zu den Aufgaben des Jugendamtselternbeirates gehören dazu insbesondere:
die Interessen der Kinder und der Elternschaft, im Besonderen die Interessen von Kindern mit Behinderungen und deren Eltern, gegenüber den Trägern der Jugendhilfe, der Verwaltung und der Politik zu vertreten und die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Einrichtungen und Trägern zu fördern,
bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen mitzuwirken,
die Unterstützung der Arbeit der Elternbeiräte in Ihren Einrichtungen,
das Informieren der Eltern über Ihre Rechte und Pflichten,
die Vertretung der Eltern in politischen Gremien.

1.6 Der JAEB ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

1.7 Mittel des JAEB dürfen nur für die Zwecke dieser Geschäftsordnung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des JAEB. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des JAEB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

1.8 Der JAEB regelt den Ablauf der Wahl in einer Wahlordnung.



2. Mitgliedschaft


2.1 Mitglieder des JAEB sind Elternvertreter, deren Kind zur Zeit der Wahl eine Kindertagseinrichtung im Jugendamtsbezirk besucht und in der Einrichtung gemäß §9 KiBiz gewählt wurden.


2.2 Die maximale Anzahl der Mitglieder des JAEB ergibt sich aus der Anzahl der Kindertageseinrichtungen.

2.3 Die Mitgliedschaft der gewählten Vertreter im JAEB besteht für die Dauer der Wahlperiode.

2.4 Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder wählen, diese können dem JAEB beratend zur Seite stehen oder Aufgaben übernehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt.

2.5 Scheidet ein Mitglied des Jugendamtselternbeirates vor Ablauf der Wahlzeit aus oder ist es auf andere Weise an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert, tritt an seine Stelle die/der gewählte Vertreter/in. Scheiden mehrere Mitglieder des JAEB vor Ablauf der Wahlzeit aus oder sind auf andere Weise an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so kann der JAEB weitere Mitglieder nachwählen (kooptieren). Diese müssen dem Kreis der gemäß §9 KiBiz in der Wahlperiode wahlberechtigten Elternvertreter der Stadt Leverkusen entstammen.

2.6 Die Mitgliedschaft erlischt:

Durch Austritt, diese ist den Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail bekanntzugeben.
Wenn die Mitgliederversammlung auf begründeten schriftlichen Antrag mit 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder den Ausschluss beschließt. Der Antrag kann nur von der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Wird der Antrag nicht während einer Mitgliederversammlung gestellt, kann die Beschlussfassung frühestens in der nächsten Mitgliederversammlung erfolgen.
Wenn kein Kind des Mitglieds eine Kindertageseinrichtung im Jugendamtsbezirk mehr besucht.
wenn das Mitglied dauerhaft an der Wahrnehmung seiner Mitgliedschaft verhindert ist.



3. Wahl des JAEB


3.1 Der JAEB wird gemäß §9 KiBiz jährlich zwischen dem 11.10. und 10.11. von der Vollversammlung der in den Tageseinrichtungen in Leverkusen gewählten Elternbeiräte (Beirats-VV) gewählt.

3.2 Jede Tageseinrichtung hat bei der Wahl des JAEB eine Stimme.

3.3 Der JAEB wählt in seiner ersten Sitzung mindestens eine/n Vorsitzende/n sowie mindestens eine/n Stellvertreter/in. Werden mehrere Vorsitzende gewählt, so vertreten diese den JAEB gleichberechtigt.

3.4 Der JAEB wählt in seiner ersten Sitzung eine/n Delegierte/n und eine/n Stellvertreter/in für die Wahl zum Landesbeirat. Vorsitzende/r und Vertreter/in des JAEB können in Personeneinheit auch Delegierte für die Wahl zum Landesbeirat sein.

3.5 Der JAEB kann Arbeitsgruppen bilden und weitere seiner Mitglieder mit Aufgaben betrauen (z.B. Schriftführer/in, Kassenwart, Gremienvertreter). Um die Handlungsfähigkeit des JAEB zu gewährleisten und dem ehrenamtlichen Charakter der Tätigkeit im JAEB Rechnung zu tragen, ist das Teilen von Aufgaben zwischen mehreren Mitgliedern ("Job-sharing") nicht nur zulässig sondern ausdrücklich erwünscht.

3.6 Näheres regelt die Wahlordnung.



4. Wahlzeit / Sitzungen und Beschlussfassungen


4.1 Der JAEB übt seine Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zur ersten Sitzung des neu gewählten Jugendamtselternbeirates aus.

4.2 Sitzungen des JAEB sind von den Mitgliedern abzustimmen und von Vorsitzender/Vorsitzendem spätestens 2 Wochen im Voraus anzukündigen. Die Ankündigung hat in geeigneter Form (z.B. per E-Mail) zu erfolgen.

4.3 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

4.4 Über die jeweilige Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.



5. Zusammenarbeit / Mitwirkung


5.1 Gem. § 9 (6) hat das zuständige Jugendamt dem Jugendamtselternbeirat die Möglichkeit der Mitwirkung bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen zu geben.

5.2 Hierzu soll das zuständige Jugendamt Vertreter des JAEB mindestens zweimal im Jahr und bei Bedarf zu Sitzungen einladen.

5.3 Der JAEB kann seinerseits jederzeit Vertreter des Jugendamtes konsultieren oder zu Sitzungen einladen.

5.4 Zwischen dem Jugendamtselternbeirat und dem zuständigen Jugendamt sowie den Trägern der Tageseinrichtungen sind im Einzelnen Vereinbarungen zum Verfahren über die Mitwirkung bzw. Zusammenarbeit zu treffen.



6. Schutz personenbezogener Daten


6.1 Die Mitglieder des JAEB sind zur Verschwiegenheit über personenbezogene Daten verpflichtet, über die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben. Die datenschutzrechtlichen Regelungen sind einzuhalten.



Wahlordnung


1. Wahl in den Tageseinrichtungen


1.1 Die Tageseinrichtungen für Kinder wählen gem. § 9 (3) KiBiz jedes Jahr bis zum 10. Oktober einen Elternbeirat und teilen die Kontaktdaten der Elternbeiräte dem Jugendamt/JAEB mit.

1.2 Das Jugendamt schreibt bereits vor den Sommerferien die Träger der Kindertageseinrichtungen und die eigenen kommunalen Kindertageseinrichtungen an, mit der Bitte, unverzüglich nach Beginn des Kindergartenjahres die Elternversammlung einzuberufen[1].

1.3 Jeder Elternbeirat einer Tageseinrichtung wählt aus seiner Mitte eine/n Delegierte/n sowie eine/n Stellvertreter/in für die Wahl des Jugendamtselternbeirates auf kommunaler Ebene.



2. Wahl auf kommunaler Ebene


2.1 Die Delegierten der Tageseinrichtungen bilden in ihrer Gesamtheit die Elternbeiratsvertreter auf kommunaler Ebene (Beirats-VV). Die Beirats-VV wählt jedes Jahr zwischen dem 11.10. und 10.11. den Jugendamtselternbeirat (JAEB).

2.2 Die erste Einberufung der Versammlung der Elternbeiratsvertreter im jeweiligen Kindergartenjahr erfolgt durch die Vorsitzenden des JAEB. Hierzu stellt die Verwaltung des Jugendamtes einen geeigneten Raum zur Verfügung und lädt die Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen ein.

2.3 Die Einladung an die Elternbeiratsvertreter erfolgt schriftlich durch die Verwaltung des Jugendamts und muss mindestens zwei Wochen vor dem in der Einladung genannten Termin versendet werden.

2.4 Jede Tageseinrichtung hat bei der Wahl des JAEB eine Stimme.

2.5 Die Wahl wird vom amtierenden JAEB durchgeführt. Das zuständige Jugendamt kann eine/n Vertreter/in mit Beobachterstatus entsenden um die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl festzustellen.

2.6 Bei Versammlungswahl sind offene Wahl und Blockwahl zulässig, wenn die Versammlung dies mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließt.

2.7 Die Wahl ist gültig, wenn sich 15 v. H. aller Elternbeiräte im Jugendamtsbezirk an der Wahl beteiligt haben.

2.8 Wahlergebnis, Gültigkeit und ordnungsgemäße Durchführung der Wahl wird vom amtierenden JAEB schriftlich in einem Protokoll festgestellt. Das Protokoll wird unmittelbar nach der Wahl veröffentlicht.

2.9 Die Vertreter des neu gewählten JAEB (Vorsitzende, Landesdelegierte usw.) werden vom neuen JAEB in seiner ersten Sitzung gewählt. Diese Sitzung kann unmittelbar nach der Wahl des neuen JAEB stattfinden.

2.10 Der JAEB wählt in seiner ersten Sitzung mindestens eine/n Vorsitzende/n sowie mindestens eine/n Stellvertreter/in. Werden mehrere Vorsitzende gewählt, so vertreten diese den JAEB gleichberechtigt.

2.11 Der JAEB wählt in seiner ersten Sitzung eine/n Delegierte/n und eine/n Stellvertreter/in für die Wahl zum Landeselternbeirat. Vorsitzende/r und Vertreter/in des JAEB können in Personeneinheit auch Delegierte für die Wahl zum Landeselternbeirat sein.

2.12 Name und Kontaktdaten der Vorsitzenden und Landes-Delegierten sind dem amtierenden Landeselternbeirat bis zum 14.11. eines jeden Jahres mitzuteilen. Die Abfrage der Landesdelegierten kann auch durch das Landesjugendamt oder das Familienministerium des Landes NRW erfolgen. Die Landesdelegierten werden auch in diesem Fall bis zum bis zum 14.11. dem amtierenden Landeselternbeirat mitgeteilt.

2.13 Der JAEB kann Arbeitsgruppen bilden und weitere seiner Mitglieder mit Aufgaben betrauen (z.B. Schriftführer/in, Kassenwart, Gremienvertreter). Um die Handlungsfähigkeit des JAEB zu gewährleisten und dem ehrenamtlichen Charakter der Tätigkeit im JAEB Rechnung zu tragen, ist das Teilen von Aufgaben zwischen mehreren Mitgliedern ("Job-sharing") nicht nur zulässig sondern ausdrücklich erwünscht.

2.14 Die Landes-Delegierten der JAEBs bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Elternbeiräte auf Landesebene. Die Landes-Delegierten wählen jedes Jahr bis zum 30.11. den Landeselternbeirat.