Satzung

§ 1 (Name und Sitz des Vereins)

 

1.       Der Verein führt den Namen Asociación de Padres de Familia de Munich.

2.       Der Verein hat seinen Sitz in Riedlerstr. 88- 80339 München.

3.       Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“

 

§ 2 (Vereinszweck, Gemeinnützigkeit)

 

1.       Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung:

a)       die Begegnung und Zusammenführung der Eltern und der Kinder, die den spanischen Zusatzunterricht besuchen, sowie die Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen;

b)       die Pflege der Kultur und des Brauchtums und ihre Verbreitung unter Berücksichtigung des multinationalen Charakters seiner Mitglieder;

c)       die allmähliche Anpassung dieser Familien und insbesondere der Kinder an die deutsche Kultur, Lebensweise und Gebräuche und damit Förderung einer Doppelidentität;

d)       als vorrangiges Ziel die Unterstützung der Schüler des spanischen Zusatzunterrichtes, Voraussetzungen für bessere schulische Leistungen zu schaffen;

e)       die Überwachung und Bewahrung der pädagogischen und der Unterrichtsleistungen für den spanischen Zusatzunterricht;

 

2.      Der Verein steht auf demokratischer Grundlage; alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3.      Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:

a)       Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Fortbildungskursen auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichtswesens;

b)       Durchführung von Ausflügen und Wanderungen; kulturelle Veranstaltungen und Freizeitgestaltung;

c)       Besuch von Museen, Theatern, Bibliotheken, Sportzentren, auch in anderen Städten;

d)       Veranstaltung von Ausstellungen und Schaffung von kulturellen Gruppen aller Art, die den Kindern Gelegenheit zur ausdrücklichen Manifestation ihrer Probleme geben und ihnen die Assimilierung der beiden Kulturbereiche, in denen sie aufwachsen, ermöglichen;

e)       Enge Zusammenarbeit mit anderen Gruppen, die die gleiche Zielsetzung haben.

 

 § 3 (Mitgliedschaft)

 

1.     Ordentliche   oder außerordentliche Mitglieder des Vereins können alle Ehepaare sein, deren Kinder den spanischen Zusatzunterricht besuchen bzw. besucht haben, sowie die Kinder dieser Ehepaare. Auf Antrag können auch solche Ehepaare als ordentliche oder außerordentliche Mitglieder des Vereins aufgenommen werden, deren Kinder das schulpflichtige Alter noch nicht erreicht haben. Dasselbe gilt sinngemäß für kinderlose Ehepaare. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.

 

2.     Der Verein umfaßt

 

a)     ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

 

b)     außerordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

3.     Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen  Mitglieder, sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 4 (Eintritt, Austritt, Ausschluss, Tod)

 

1.     Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied hat schriftlich zu erfolgen, und zwar bei minderjährigen Mitgliedern mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss. Lehnt der Vereinsausschuss die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen.

 

2.     Der Austritt hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen, wobei der Austritt nur zum Ende eines   Kalendervierteljahres mit einer Kündigungsfrist von drei Wochen zulässig ist.

 

3.     Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt schriftlich durch den Vereinsausschuss:

a)     wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vereinssatzung verstoßen worden ist,

b)     bei unehrenhaftem Betragen innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,

 

c)     wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Beitragszahlung über ein Jahr im Rückstand ist.

 

4.     Dem Betroffenen ist von dem Vereinsausschuss unter  Setzung einer Frist von drei Wochen Gelegenheit zugeben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Danach entscheidet der Vereinsausschuss über den Ausschluss in geheimer Abstimmung. Gegen diesen Beschluss kann binnen drei Wochen, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe des Ausschlusses an, Berufung zur Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann in geheimer Abstimmung entscheidet. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.

 

5.     Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich; mit dem Tode eines Mitglieds endet die Mitgliedschaft.

 

6.     In allen Fällen des Ausscheidens aus dem Verein (Austritt, Ausschluss, Tod) erlöschen alle Mitgliederrechte und Mitgliederpflichten, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitrags- oder sonstige Forderungen.

 

§ 5 (Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag)

 

1.     Bei Eintritt in den Verein hat jedes Mitglied sofort einen Jahresbeitrag zu entrichten innerhalb der ersten fünf Werktage des Eintrittsmonats.

 

2.     Die Höhe des Jahresbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

3.     Außerordentliche Mitglieder und Erwerbslose zahlen keinen Beitrag.

 

4.     Der Vereinsausschuss hat das Recht, bei Bedürftigkeit den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.

 

§ 6 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)

 

1.     Alle ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben in allen Versammlungen eine beratende und beschließende Stimme, sie haben gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes oder seine Ausübung durch Bevollmächtigte sind unzulässig.

 

2.     Bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder nicht mehr als ihre eventuell vorgestreckten Barbeträge oder den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen, soweit dieselben nachweisbar sind, zurück.

 

3.     Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet

a)       die Ziele und den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

b)       das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,

c)       die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und

d)       den jährlichen Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

 

§ 7 (Organe des Vereins)

 

1.     Die Organe des Vereins sind:

a)     der Vereinsausschuss,

b)     die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 (Der  Vereinsausschuss)

 

1.     Der Vereinsausschuss besteht aus:

a)     dem 1.Vorsitzenden,

b)     dem 2. Vorsitzenden,

c)     dem Schatzmeister,

d)     dem Schriftführer,

e)     dem Beauftragte für die Beziehungen mit deutschen Behörden und Vereinen,

f)      dem Beauftragte für die Beziehungen mit anderen Vereinen und Organisationen,

g)     dem Beauftragten für kulturelle Veranstaltungen und Freizeitgestaltung.

 

2.     Zum Vereinsausschuss gehört der Ehrenvorsitzende, falls ein solcher gewählt worden ist.

 

§ 9 ( Vertretung, Geschäftsführung)

 

1.     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1.Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die beiden Vorsitzenden sowie der Kassier und der Schriftführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzenden zur Vertretung nur berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Schatzmeister nur wenn der 1.- und der 2. Vorsitzenden verhindert sind. Der Schriftführer nur wenn der 1.- und der 2. Vorsitzenden sowie der Schatzmeister verhindert sind.

 

2.     Der Vereinsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und der ihm nach der Satzung übertragenen Aufgaben.

 

3.     Der 1., der 2. Vorsitzende, der Kassier oder der Schriftführer, leitet die Sitzungen des Vereinsausschusses; er beruft den Vereinsausschuss ein, sooft das Interesse des Vereins dieses erfordert oder mindestens drei Vereinsausschussmitglieder dies   beantragen. Im Innenverhältnis hat der 2. Vorsitzende diese Befugnisse nur, wenn der 1. Vorsitzende  verhindert ist. Der Kassier nur wenn der 1.- und der 2. Vorsitzenden verhindert sind.

Der Schriftführer nur wenn der 1.- und der 2. Vorsitzenden sowie der Kassier verhindert sind.

Die Einberufung hat formlos unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Tagen zu erfolgen. Der Vereinsausschuss ist Beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen gefaßt, und zwar mündlich, soweit das Gesetz oder die Satzung nicht etwas anderes vorschreiben oder der Vereinsausschuss im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden.

 

Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen einer Woche eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung unter Angabe des Ortes und der Zeit schriftlich einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsausschussmitglieder Beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Sitzung ist darauf besonders hinzuweisen.

 

4.     Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Ausgaben und Einnahmen und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur mit Zustimmung des Vereinsausschusses, ggf. der Mitgliederversammlung leisten.

 

5.     Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Vereinsasschusssitzung und Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle über die Vereinsausschusssitzungen und  die Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse sind von Schriftführer und dem die Vereinsausschusssitzung oder die Mitgliederversammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

6.     Die drei Beauftragten nehmen die unter § 8 e), f), g) näher bezeichneten Aufgaben  wahr, für die sie gewählt worden sind.

 

7.    Der Vereinsausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einen
Schuljahr gewählt, vom 01.10 eines Schuljahres bis zum 30.09. des Folgejahres. Er
Bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vereinsausschuss gewählt wird. Wählbar in
den Vereinsausschuss sind nur volljährige Mitglieder
.

 

8.     Beim Ausscheiden eines Vereinsausschussmitglieds haben die übrigen Vereinsausschussmitglieder das Recht bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann zu benennen.

 

9.     Die Vereinsausschussmitglieder erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit; ihre tatsächlich geleisteten Auslagen sind ihnen zu ersetzen.

 

§ 10 (Revisoren)

 

In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei volljährige Revisoren   (Kassenprüfer) zu wählen. Diese sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und haben mindestens einmal im Jahr die Pflicht, die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung zu prüfen, wobei sich Beanstandungen der Revisoren nur auf die Richtigkeit der Belege und der Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der Ausgaben erstrecken können.

 

§ 11 (Mitgliederversammlung)

 

1.     Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal, möglichst im vierten Quartal durch den Vereinsausschuss einzuberufen, und zwar schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung. Der Tag der Versammlung und der Absendung der Einladungen sind nicht mitzurechnen.

 

2.     Mitgliederversammlungen sind ferner auf Beschluss des Vereinsausschusses oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt, einzuberufen. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des Abs. (1) entsprechend.

 

3.     Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich beim Vereinsausschuss mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen und den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.

 

4.     Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn diese von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

§ 12 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)

 

1.     Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)       Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vereinsausschusses und des Prüfungsberichtes der Revisoren

b)       Entlastung des Vereinsausschusses und der Revisoren.

c)       Neuwahl bzw. Ersatzwahl des Vereinsausschusses und der Revisoren,

d)       Satzunsänderungen,

e)       Anträge des Vereinsausschusses oder der Mitglieder,

f)        Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder einer Vereinsabteilung.

 

§ 13 (Beschlussfassung der Mitgliederversammlung)

 

1.     Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.- oder 2. Vorsitzende, der Kassier oder der Schriftführer. Im Innenverhältnis hat der 2.Vorsitzende diese Befugnis nur, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist, der Kassier nur wenn der 1.- und der 2.Vorsitzenden verhindert sind, und der Schriftführer nur wenn der 1.- und der 2. Vorsitzenden sowie der Kassier verhindert sind. Sind beide Vorsitzenden, der Kassier und der Schriftführer verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Vorsitzenden.

 

2.     Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt.

 

3.     Die Beschlussfassung erfolgt mündlich, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Bestimmungen dieser Satzung dem entgegenstehen oder mindestens ein Fünftel der erschienenen Mitglieder geheime (schriftliche) Wahl verlangt.

 

4.     Stimmenthaltung und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen; nicht abgegebene Stimmen sind auch weiße Stimmzettel bei schriftlicher Abstimmung.

 

5.     Für die Wahl der Vereinsausschussmitglieder gilt folgendes:

1. Vorsitzender ist, wer die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt.

2. Vorsitzender ist, wer die zweithöchste Stimmenzahl erhält

Schatzmeister ist wer die dritthöchste Stimmenzahl erhält.

Schriftführer ist, wer die vierthöchste Stimmenzahl erhält.

Die übrigen drei gewählten Kandidaten einigen sich in der ersten nichtöffentlichen Sitzung des Vereinsausschusses über die von ihnen wahrzunehmenden Funktionen, und zwar unter Berücksichtigung der jeweiligen Neigung und Eignung.

 

6.     Falls kein neuer Vereinsausschuss gewählt wird, ist binnen zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, mit gleicher Tagesordnung.

 

§ 14 (Satzungsänderungen)

 

1.     Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in deren Einladung die zu ändernden Paragraphen der Satzung sowie deren voll geänderter Wortlaut in der Tagesordnung angegeben sein müssen.

 

2.     Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei drittel der abgegebenen Stimmen.

 

§ 15 (Auflösung des Vereins)

 

1.      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens vier Fünftel aller Mitglieder anwesend sind.

 

2.     Der Beschluss, den Verein aufzulösen, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

 

3.      Im Falle der Auflösung sind von der Mitgliederversammlung der 1.Vorsitzenden und der 2. Vorsitzende als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren zu bestellen, deren Aufgaben sich nach §§ 47 ff. BGB richten.

 

4.      Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen.

 

5.      Das nach Auflösung oder Liquidation verbleibende restliche Aktivvermögen fällt an die UNICEF, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 16 (Inkrafttreten der Satzung)

 

1.      Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

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